Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.2 Beweismittel
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
  3.1 Rechtshilfe3.1 Rechtshilfe     3.3 Rechtshilfeersuchen3.3 Rechtshilfeersuchen  
 

3.2

Beweismittel

 


3.2.1 Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form

3.2.2 Vernehmung durch das zuständige Gericht