Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.3 Rechtshilfeersuchen
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
  3.2 Beweismittel3.2 Beweismittel     3.4 Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde3.4 Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde  
 

3.3

Rechtshilfeersuchen

 

Das EPA faßt Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt dem Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei.

 

Regel 99 (2)



Die Rechtshilfeersuchen sind an die vom betreffenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde zu richten.

 

Regel 99 (1)