Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG 3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten 3.3 Rechtshilfeersuchen
Das EPA faßt Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt dem Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei.