Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.2 Beweismittel
3.2.2 Vernehmung durch das zuständige Gericht
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.2 Beweismittel3.2 Beweismittel
  3.2.1 Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form3.2.1 Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form       
 

3.2.2

Vernehmung durch das zuständige Gericht

 

Das zuständige Organ ersucht erforderlichenfalls das zuständige Gericht um Vernehmung, gegebenenfalls unter Eid,

 

Art. 117 (6)



i)

wenn die Vernehmung vor diesem Organ mit unverhältnismäßig hohen Reisekosten verbunden ist oder die Vernehmung vor dem zuständigen Gericht aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint,

 

ii)

wenn das zuständige Organ die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form für zweckmäßig hält (siehe IV, 3.2.1),

 

Art. 117 (5)



iii)

wenn innerhalb der vom zuständigen Organ in der Ladung festgesetzten Frist (siehe IV, 1.5 iii)) keine Äußerung auf die Ladung erfolgt ist, oder

 

Art. 117 (4)



iv)

wenn ein vor dieses Organ geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger entsprechend IV, 1.5 iii) beantragt hat, dass er vom zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Lehnt ein Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger die Vernehmung durch das zuständige Organ ab, so sollte ihm mitgeteilt werden, dass das zuständige nationale Gericht über die einschlägigen nationalen rechtlichen Möglichkeiten verfügt, ihn zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen.

 

Art. 117 (4)

Regel 99 (3)