Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.2 Beweismittel
3.2.1 Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.2 Beweismittel3.2 Beweismittel
       3.2.2 Vernehmung durch das zuständige Gericht3.2.2 Vernehmung durch das zuständige Gericht  
 

3.2.1

Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form

 

Der häufigste Fall der Beweisaufnahme vor dem zuständigen Gericht wird die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sein. Das zuständige Organ kann dabei das zuständige Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form vorzunehmen.

 

Art. 117 (6)