Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG 3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten 3.2 Beweismittel 3.2.1 Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form
Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form
Der häufigste Fall der Beweisaufnahme vor dem zuständigen Gericht wird die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sein. Das zuständige Organ kann dabei das zuständige Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form vorzunehmen.