Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
5. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  4. Mündliche Verhandlung von Amts wegen4. Mündliche Verhandlung von Amts wegen     6. Ladung zur mündlichen Verhandlung6. Ladung zur mündlichen Verhandlung  
 

5.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

 

Ziel einer mündlichen Verhandlung sollte es sein, möglichst alle zur Entscheidungsfindung noch anstehenden offenen Fragen zu klären. Unter Berücksichtigung dieses Ziel ist die Verhandlung nach Prüfung aller eingereichten Schriftsätze sorgfältig vorzubereiten und dementsprechend der zweckmäßigste Zeitpunkt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu wählen.

 

Soweit bestimmte entscheidungswesentliche Fragen amtsseitig für erörterungsbedürftig gehalten werden, wird es in vielen Fällen zweckmäßig sein, den bzw. die Beteiligten vorher in einem Bescheid hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls auch einen oder mehrere der Beteiligten zu einer schriftlichen Stellungnahme anzuregen sowie gegebenenfalls zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern. Die Beteiligten können zur Stützung ihres Vorbringens von sich aus Beweismittel vorlegen. Wenn jedoch die Beweismittel in einer früheren Verfahrensstufe hätten eingereicht werden sollen, im Einspruchsverfahren z. B. gemäß D-IV, 1.2.2.1 v) und 5.4, hat das zuständige Organ zu entscheiden, ob die verspätet vorgebrachten Beweismittel zugelassen werden sollen (siehe VI, 2). Etwaige Stellungnahmen sollten so rechtzeitig eingehen, dass sie den übrigen Beteiligten spätestens 1 Monat vor der mündlichen Verhandlung zugehen. Dementsprechend ist auch die Frist zur Einreichung der Stellungnahme, insbesondere wenn die Aufforderung zur Stellungnahme erst mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, zu bemessen.

 

Falls im Ausnahmefall ein Beteiligter verlangt, dass ein Dokument während der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden soll, das bis dahin nicht in das Verfahren eingeführt war, so ist dieses spätestens in der gleichen Frist vor der mündlichen Verhandlung in der erforderlichen Stückzahl einzureichen.

 

In Verfahren mit nur einem Beteiligten, d. h. in Verfahren vor der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung, ist also jeweils mindestens ein Exemplar für das betreffende Organ und im Einspruchsverfahren mindestens ein Exemplar für die Einspruchsabteilung und für die übrigen Beteiligten einzureichen.

 

Bezüglich der Vorlage von Dokumenten erst in der mündlichen Verhandlung siehe III, 8.6.