Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
6. Ladung zur mündlichen Verhandlung
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  5. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung5. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung     7. Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung7. Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung  
 

6.

Ladung zur mündlichen Verhandlung

 

Zu einer mündlichen Verhandlung müssen alle Beteiligten ordnungsgemäß im Wege der Zustellung geladen werden. In der Ladung sind der Gegenstand sowie der Tag und die Uhrzeit der mündlichen Verhandlung anzugeben.

 

Regel 71

Art. 119



Der Ladung wird ein Bescheid beigefügt, in dem auf erörterungsbedürftige Fragen hingewiesen wird und der in der Regel die vorläufige, unverbindliche Auffassung der Einspruchsabteilung enthält; gleichzeitig wird der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze oder Unterlagen, die den Erfordernissen des EPÜ genügen, eingereicht werden können (siehe auch D-VI, 3.2).

 

Regel 71a (1)



Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten das Verfahren ohne diesen fortgesetzt werden kann.

 

Regel 71



Im Einspruchsverfahren sind auch im Rahmen völlig verschiedener Einspruchsgründe beantragte mündliche Verhandlungen in der Regel in einer einzigen Verhandlung abzuwickeln.