Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
3. Antrag auf erneute mündliche Verhandlung
 

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KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  2. Mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten2. Mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten     4. Mündliche Verhandlung von Amts wegen4. Mündliche Verhandlung von Amts wegen  
 

3.

Antrag auf erneute mündliche Verhandlung

 

Das EPA kann einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sind.

 

Art. 116 (1)



Eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Einspruchsverfahren, findet statt, um alle aufgeworfenen Fragen abschließend erörtern zu können; sie endet in der Regel mit einer mündlich verkündeten Entscheidung. Die Abteilung ist nach der Verkündung an diese Entscheidung gebunden und kann die Verhandlung nicht wiedereröffnen, um weitere Eingaben zu ermöglichen oder neue Tatsachen zu berücksichtigen (siehe die beiden letzten Absätze von VI, 2). Nur wenn die Abteilung in der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung verkündet, sondern beschlossen hat, das Verfahren schriftlich fortzusetzen, können weitere Eingaben geprüft werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Prüfungsabteilung erklärt, dass sie beabsichtigt, ein Patent auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen zu erteilen.

 

So besteht z. B. im Prüfungs- bzw. Einspruchsverfahren in der Regel kein Anlass zur erneuten mündlichen Verhandlung, wenn einer der Beteiligten einen bereits im Laufe des Verfahrens vor oder während der ersten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Sachverhalt nochmals unter anderem Gesichtswinkel erörtern will. Wird jedoch die mündliche Verhandlung nicht mit einer Entscheidung beendet und ändert sich danach der Gegenstand des Verfahrens, beispielsweise wenn nach der ersten mündlichen Verhandlung neue Beweismittel zum Verfahren zugelassen werden, so muss in der Regel auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung stattfinden (siehe T 194/96, nicht im ABl. veröffentlicht).