Richtlinienfür die Prüfung TEIL D KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS 5. Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers 5.3 Hemmung der Fristen
Die am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen; die nach Fortsetzung des Verfahrens verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Beispiel: Die Dreimonatsfrist der Regel 58 (5) begann am 3.1.1974; die Aussetzung des Verfahrens erfolgte am 23.1.1974, die Fortsetzung am 1.10.1974. Vom ersten Monat (der am 2. Februar 1974 endet) verbleiben noch 11 Tage (23. Januar - 2. Februar). Der noch nicht verstrichene Teil der Frist beträgt dann insgesamt 11 Tage und 2 Monate. Die Frist endet am 11.12.1974.