Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber
4.2 Aufforderung zur Einreichung geänderter Unterlagen
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber
  4.1 Begründung der Bescheide der Einspruchsabteilung4.1 Begründung der Bescheide der Einspruchsabteilung       
 

4.2

Aufforderung zur Einreichung geänderter Unterlagen

 

Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass das europäische Patent nicht in unveränderter, sondern nur in eingeschränkter Form aufrechterhalten werden kann, so teilt sie dies dem Patentinhaber unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn gegebenenfalls auf, "soweit erforderlich, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen." Zur Fristsetzung siehe E-VIII, 1.2. In die den neuen Patentansprüchen angepasste neue Beschreibung sind gegebenenfalls zusätzlich der im Einspruchsverfahren genannte Stand der Technik sowie die technische Aufgabe und die Vorteile der noch verbleibenden Erfindung aufzunehmen. Die Einspruchsabteilung kann ihrerseits Vorschläge für eine geänderte Fassung der Unterlagen machen. In diesem Fall weist sie den Patentinhaber darauf hin, dass es sich lediglich um Vorschläge handelt und es in seiner Verantwortung und in seinem Ermessen liegt, diese anzunehmen, dass jedoch das Patent widerrufen werden kann, wenn es in einer gegenüber den dargelegten Gründen nicht vertretbaren Form aufrechterhalten wird.

 

Regel 58 (2)



Verspätet eingereichte Änderungsanträge brauchen nicht berücksichtigt zu werden (siehe T 406/86, ABl. 7/1989, 302).

 

Zu geänderten Unterlagen siehe E-II.