Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber
4.1 Begründung der Bescheide der Einspruchsabteilung
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber
       4.2 Aufforderung zur Einreichung geänderter Unterlagen4.2 Aufforderung zur Einreichung geänderter Unterlagen  
 

4.1

Begründung der Bescheide der Einspruchsabteilung

 

Die Bescheide, die an den Patentinhaber ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen. Dies gilt auch für Bescheide an die übrigen Beteiligten, die dem Patentinhaber nur zur Kenntnis gebracht werden. Eine Begründung ist im Allgemeinen dann nicht erforderlich, wenn der Bescheid nur formale Angelegenheiten behandelt oder wenn darin nur Vorschläge gemacht werden, die ohne Weiteres aus sich selbst heraus verständlich sind. Im Bescheid sollen gegebenenfalls alle Gründe zusammengefasst werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

 

Regel 58 (3)