|
Der Einspruchsgrund gemäß Art. 100 c) geht auf Art. 123 (2) zurück und besagt, dass der Gegenstand des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen darf. Im Fall eines Patents, das auf der Grundlage einer europäischen Teilanmeldung (Art. 76 (1)) erteilt wurde, sind zwei Kriterien anzuwenden: Der Gegenstand darf nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 76 (1)) und nicht über den Inhalt der Teilanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (Art. 123 (2)) (siehe T 434/97, nicht im ABl. veröffentlicht). Ähnliche Erwägungen gelten für Anmeldungen, die gemäß Art. 61 eingereicht wurden. Im Fall eines Patents, das auf einer gemäß Art. 14 (2) eingereichten Anmeldung beruht, ist nach Art. 70 (2) der ursprüngliche Text für die Feststellung maßgebend, ob der Gegenstand des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. Jedoch kann die Einspruchsabteilung, soweit z. B. seitens der Einsprechenden nicht der Gegenbeweis erbracht wird, gemäß Regel 7 davon ausgehen, dass die in Art. 14 (2) genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.
|
|
Art. 100 c)
 |