Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
5.1 Unzulässigkeit in einer späteren Verfahrensphase
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung
       5.2 Aufforderung des Patentinhabers zur Stellungnahme und Mitteilung der Einsprüche an die übrigen...5.2 Aufforderung des Patentinhabers zur Stellungnahme und Mitteilung der Einsprüche an die übrigen...  
 

5.1

Unzulässigkeit in einer späteren Verfahrensphase

 

Da die Zulässigkeit eines Einspruchs vom Patentinhaber angefochten werden kann, erhält weder er noch der Einsprechende eine besondere Mitteilung darüber, dass der Einspruch zulässig ist. Stößt die Einspruchsabteilung in der ihr vorgelegten Einspruchsakte auf Mängel oder hat der Patentinhaber in irgendeiner Phase des Verfahrens Mängel geltend gemacht, auf Grund deren der Einspruch voraussichtlich als unzulässig anzusehen ist, aber von denen der Einsprechende durch den Formalsachbearbeiter bisher nicht unterrichtet worden ist, so teilt sie den Beteiligten in einem Bescheid ihre Bedenken mit und fordert gleichzeitig den betreffenden Einsprechenden zur Stellungnahme auf. Handelt es sich dabei um Mängel gemäß Regel 56 (2), so reicht es aus, dem Einsprechenden eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel zu setzen.

 

Hat der Einsprechende die Auffassung der Einspruchsabteilung über das Vorliegen dieser nicht mehr behebbaren Mängel nicht entkräftet oder noch behebbare Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig. Zur Form der Entscheidung siehe E-X, 4 und 5. Zum weiteren Verfahren siehe die beiden letzten Absätze von IV, 3.