Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
5. Beauftragung von Mitgliedern
 

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TEIL D
KAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNGKAPITEL II DIE EINSPRUCHSABTEILUNG
  4. Aufgaben der Einspruchsabteilung4. Aufgaben der Einspruchsabteilung     6. Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder6. Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder  
 

5.

Beauftragung von Mitgliedern

 

Mit der Bearbeitung des Einspruchs bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch - jedoch nicht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wird die Einspruchsabteilung in der Regel eines ihrer Mitglieder beauftragen (siehe auch IV, 2); gegebenenfalls kann dieses Mitglied auch mit der Durchführung der Beweisaufnahme betraut werden (siehe E-IV, 1.3). Dieses Mitglied wird als beauftragtes Mitglied bezeichnet.

 

Art. 19 (2)

Art. 117 (2)