Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.5 Mitteilungen an den Patentinhaber und dessen Stellungnahmen
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
  1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel     1.6 Weiteres Verfahren1.6 Weiteres Verfahren  
 

1.5

Mitteilungen an den Patentinhaber und dessen Stellungnahmen

 

Mitteilungen und Entscheidungen im Rahmen der Prüfung, ob der Einspruch als eingelegt gilt und zulässig ist, werden auch dem Patentinhaber mitgeteilt. Reicht er daraufhin von sich aus eine Stellungnahme hierzu ein, so kann diese in der Entscheidung berücksichtigt werden.