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Eine Kopie jeder vom Prüfer angeführten, aber nicht im Recherchenbericht erwähnten Druckschrift, die z. B. bei einer Recherche gemäß VI, 8.4 oder VI, 8.5 gefunden wurde, ist dem Anmelder zu übersenden. Eine weitere Kopie ist in die Akte aufzunehmen und so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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