Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
7.6 Zurückweisung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
  7.5 Weitere Rücksprache mit dem Anmelder7.5 Weitere Rücksprache mit dem Anmelder     7.7 Entscheidung7.7 Entscheidung  
 

7.6

Zurückweisung

 

Hat sich die Prüfungsabteilung andererseits vergewissert, dass der Anmelder ausreichend Gelegenheit zur Vornahme von Änderungen hatte und dass trotzdem noch nicht alle Erfordernisse erfüllt sind, so hat sie eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zu erlassen; diese Entscheidung wird in der Regel vom beauftragten Prüfer abgefasst.

 

Die Gründe für die Zurückweisung sind zu nennen, und es muss eine umfassende Begründung abgegeben werden. Zurückweisungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich der Anmelder äußern konnte. Außerdem muss der Anmelder auf die Beschwerdevorschriften der Art. 106 bis 108 aufmerksam gemacht werden. Findet eine mündliche Verhandlung statt (siehe E-III), so kann die Entscheidung mündlich verkündet werden, muss aber noch schriftlich zugestellt werden; die Beschwerdefrist beginnt dann mit dem Tag dieser Zustellung.

 

Art. 113 (1)

Regel 68