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Die Gründe für die Zurückweisung sind zu nennen, und es muss eine umfassende Begründung abgegeben werden. Zurückweisungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich der Anmelder äußern konnte. Außerdem muss der Anmelder auf die Beschwerdevorschriften der Art. 106 bis 108 aufmerksam gemacht werden. Findet eine mündliche Verhandlung statt (siehe E-III), so kann die Entscheidung mündlich verkündet werden, muss aber noch schriftlich zugestellt werden; die Beschwerdefrist beginnt dann mit dem Tag dieser Zustellung.
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Art. 113 (1)
Regel 68
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