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Wird eine Anmeldung den übrigen Mitgliedern der Abteilung vorgelegt, so wird zunächst jeder Einzelne für sich den Fall prüfen und seine Meinung über das weitere Vorgehen äußern. Besteht völlige Übereinstimmung mit der Empfehlung des beauftragten Prüfers, so ist eine Sitzung der Abteilung nicht notwendig. Sind weitere Maßnahmen zu treffen, so wird der beauftragte Prüfer damit betraut. Ergibt sich aber nicht sogleich völlige Übereinstimmung mit dem beauftragten Prüfer oder wünscht auch nur ein Mitglied der Abteilung, den Fall zu erörtern, so wird eine Sitzung der Abteilung anberaumt. Die Abteilung hat in einer solchen Sitzung zu versuchen, in einer Aussprache zu einem einstimmig gebilligten Standpunkt zu gelangen; ist es unwahrscheinlich, dass dies erreicht werden kann, so muss abgestimmt werden. Ist die Abteilung auf vier Mitglieder erweitert worden (siehe VI, 7.8), so gibt die Stimme des Vorsitzenden erforderlichenfalls den Ausschlag.
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Art. 18 (2)
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