Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
7.4 Aufgaben der übrigen Mitglieder der Prüfungsabteilung
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
  7.3 Zurückweisungsempfehlung7.3 Zurückweisungsempfehlung     7.5 Weitere Rücksprache mit dem Anmelder7.5 Weitere Rücksprache mit dem Anmelder  
 

7.4

Aufgaben der übrigen Mitglieder der Prüfungsabteilung

 

Wird eine Anmeldung den übrigen Mitgliedern der Abteilung vorgelegt, so wird zunächst jeder Einzelne für sich den Fall prüfen und seine Meinung über das weitere Vorgehen äußern. Besteht völlige Übereinstimmung mit der Empfehlung des beauftragten Prüfers, so ist eine Sitzung der Abteilung nicht notwendig. Sind weitere Maßnahmen zu treffen, so wird der beauftragte Prüfer damit betraut. Ergibt sich aber nicht sogleich völlige Übereinstimmung mit dem beauftragten Prüfer oder wünscht auch nur ein Mitglied der Abteilung, den Fall zu erörtern, so wird eine Sitzung der Abteilung anberaumt. Die Abteilung hat in einer solchen Sitzung zu versuchen, in einer Aussprache zu einem einstimmig gebilligten Standpunkt zu gelangen; ist es unwahrscheinlich, dass dies erreicht werden kann, so muss abgestimmt werden. Ist die Abteilung auf vier Mitglieder erweitert worden (siehe VI, 7.8), so gibt die Stimme des Vorsitzenden erforderlichenfalls den Ausschlag.

 

Art. 18 (2)



Die übrigen Mitglieder der Prüfungsabteilung sollten nicht vergessen, dass ihre Aufgabe im Allgemeinen nicht darin besteht, die Anmeldung völlig neu zu prüfen. Werden die Ergebnisse des mit der Prüfung beauftragten Prüfers nach einer Aussprache im wesentlichen als angemessen erachtet, so sollten die übrigen Mitgliedern sie akzeptieren.