Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
2.6 Erteilung eines Patents
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
  2.5 Mitteilung nach Regel 51 (4)2.5 Mitteilung nach Regel 51 (4)     2.7 Fiktion der Zurücknahme2.7 Fiktion der Zurücknahme  
 

2.6

Erteilung eines Patents

 

Sind die in VI, 2.5 genannten Erfordernisse vom Anmelder erfüllt worden, so wird die Erteilung eines europäischen Patents beschlossen, sofern die Jahresgebühren und sonstige bereits angefallene Gebühren gezahlt wurden.

 

Art. 97 (2)