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Der Prüfer hat sich in der Phase der erneuten Prüfung von dem maßgeblichen Grundsatz leiten zu lassen, dass die endgültige Entscheidung (Erteilung oder Zurückweisung) in möglichst wenigen Arbeitsgängen zu Stande kommen sollte, und er hat das Verfahren entsprechend zu führen. Das EPÜ schreibt vor, dass der in VI, 2.3 beschriebene Dialog mit dem Anmelder "so oft wie erforderlich" zu wiederholen ist. Können die Einwände jedoch trotz der Stellungnahmen des Anmelders, d. h. durch Änderungen oder Gegenargumente, nicht ausgeräumt werden, so hat der Prüfer die Anmeldung sogar schon in der ersten Phase der erneuten Prüfung den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung vorzulegen, die dann die Zurückweisung der Anmeldung beschließen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt wird der Prüfer auf jeden Fall der Abteilung eine kurze schriftliche Empfehlung zugehen lassen, ob die Anmeldung zurückgewiesen oder darauf ein Patent erteilt werden soll. Beabsichtigt die Abteilung, die Anmeldung zurückzuweisen, so ist eine begründete schriftliche Entscheidung notwendig, die in der Regel von dem Prüfer vorbereitet wird, der mit der Prüfung der Anmeldung beauftragt war. Hierbei muss der Prüfer sich an den allgemeinen in Art. 113 (1) verankerten Grundsatz halten, wonach die Entscheidung nur auf Gründe gestützt werden darf, zu denen sich der Anmelder äußern konnte. Legt der Anmelder gegen die Entscheidung Beschwerde ein, und gelangt die Prüfungsabteilung angesichts der Begründung des Anmelders zu der Auffassung, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist, so hat sie ihrer Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Begründung abzuhelfen. Andernfalls wird sich eine Beschwerdekammer mit der Beschwerde befassen. Wird eine Zurückweisungsentscheidung auf die Beschwerde hin aufgehoben, so kann die Anmeldung an die Prüfungsabteilung zur Weiterprüfung zurückverwiesen werden. In einem solchen Fall wird die Weiterprüfung in der Regel dem Prüfer übertragen, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat. Die Prüfungsabteilung ist an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.
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Art. 96 (2)
Art. 97
Regel 68 (2)
Art. 113 (1)
Art. 109
Art. 111 (1)
Art. 111 (2)
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