|
Der Prüfer hat unter Berücksichtigung etwaiger im Recherchenbericht aufgeführter Dokumente und etwaiger weiterer Dokumente, die er bei der vorstehend in VI, 2.2 genannten Recherche ermittelt hat, sowie unter Berücksichtigung der vom Anmelder auf die Stellungnahme zur Recherche hin eingereichten Änderungsvorschläge oder Stellungnahmen festzustellen, ob seines Erachtens die Anmeldung irgendwelchen Erfordernissen des EPÜ nicht genügt. Sind Einwände zu erheben, so teilt er diese unter Angabe der Gründe dem Anmelder schriftlich mit und fordert ihn auf, innerhalb einer festgelegten Frist hierzu Stellung zu nehmen oder Änderungen zu unterbreiten. Die eingereichten Anmeldungsunterlagen werden dem Anmelder nicht zurückgesandt, obwohl eine Kopie der Beschreibung und der Patentansprüche in geeigneten Fällen zugesandt werden kann (siehe E-II). Der Prüfer wird die Anmeldung erneut prüfen, nachdem der Anmelder geantwortet hat.
|
|
Regel 51 (3)
Regel 84
Art. 96 (2)
Regel 51 (2)
 |