|
Nach Art. 79 (2) können die Benennungsgebühren innerhalb derselben Frist wie die Prüfungsgebühr wirksam entrichtet werden und werden deshalb im Allgemeinen gleichzeitig mit ihr entrichtet. Mit der Prüfung, ob und inwieweit die Benennungsgebühren wirksam entrichtet wurden, sind gemäß Regel 9 (3) die Formalsachbearbeiter betraut worden (siehe Nummer 1 der Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 2 des EPA vom 28. April 1999, ABl. 7/1999, 503). Dasselbe gilt für die Prüfung, ob Erstreckungsgebühren entrichtet wurden (siehe A-III, 13.2).
|
|
Art. 79 (2)
Art. 91 (1) e)
 |