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Eine Prüfungsabteilung setzt sich normalerweise aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Innerhalb der für die Prüfung der Anmeldung zuständigen Prüfungsabteilung wird jedoch in der Regel ein Mitglied mit der Ausführung der gesamten Arbeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung eines Patents oder die Zurückweisung der Anmeldung beauftragt. Dies bedeutet, dass der betreffende Prüfer beauftragt ist, bis zu dem genannten Zeitpunkt das Verfahren mit dem Anmelder im Auftrag der Prüfungsabteilung zu führen; er kann sich indessen informell jederzeit mit den anderen Mitgliedern der Abteilung besprechen, wenn besondere Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten auftreten (siehe VI, 7.1). Wird in diesem Teil C der Richtlinien von "Prüfer" gesprochen, so handelt es sich in der Regel um den mit dieser Arbeit beauftragten Prüfer, und es ist davon auszugehen, dass dieser Prüfer stets im Auftrag der Prüfungsabteilung handelt. Dieser Prüfer hat in der Regel auch den Recherchenbericht erstellt.
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Art. 18 (2)
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