Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
7.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung7. Arbeit innerhalb der Prüfungsabteilung
       7.2 Erteilungsempfehlung7.2 Erteilungsempfehlung  
 

7.1

Allgemeines

 

Wie in VI, 1.3 dargelegt, kann der Prüfer bei Bedarf in allen Prüfungsstadien die anderen Mitglieder der Prüfungsabteilung zu Rate ziehen. Sobald ein gewisses Stadium erreicht ist, empfiehlt es sich aber für den Prüfer, den Fall formal den anderen Mitgliedern der Prüfungsabteilung vorzulegen; und zwar dann, wenn er der Ansicht ist, dass einer Patenterteilung nichts im Wege steht, oder - anderenfalls - wenn keine Möglichkeit zu bestehen scheint, seine Einwände durch Änderungen auszuräumen, oder der Anmelder diese Einwände nicht ausgeräumt hat und daher die Anmeldung nach Auffassung des Prüfers zurückgewiesen werden müsste. Daneben gibt es noch weitere Fälle, in denen es angebracht ist, die Angelegenheit der Prüfungsabteilung vorzulegen, z. B. wenn eine mündliche Verhandlung vom Prüfer vorgeschlagen oder vom Anmelder verlangt wird, weil ein toter Punkt erreicht worden ist. Bei der Entscheidung darüber, ob die Anmeldung der Abteilung vorzulegen ist, sollte sich der Prüfer von dem in VI, 2.4 dargelegten Grundsatz leiten lassen.