Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.9 Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.8 Veröffentlichung der Patentschrift15.8 Veröffentlichung der Patentschrift     15.10 Urkunde15.10 Urkunde  
 

15.9

Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung

 

Die europäische Patentschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Anmeldung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen wird. Wird die Anmeldung nach Abschluss der technischen Vorbereitungen zurückgenommen, um eine Veröffentlichung zu verhindern, so kann nicht gewährleistet werden, dass die Veröffentlichung unterbleibt. Das EPA wird sich jedoch im Einzelfall (entsprechend den Grundsätzen in J 5/81, ABl. 4/1982, 155) bemühen, die Veröffentlichung zu verhindern, wenn dies angesichts des Stadiums des Veröffentlichungsverfahrens noch vertretbar erscheint. Die Anmeldung kann mittels einer unterzeichneten Erklärung zurückgenommen werden, die keinerlei Vorbehalte enthalten darf und eindeutig sein muss (siehe J 11/80, ABl. 5/1981, 141). Der Anmelder ist an eine wirksame Zurücknahmeerklärung gebunden (siehe Rechtsauskunft Nr. 8/80, ABl. 1/1981, 6).

 

Regel 53