Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.10 Indizien
9.10.1 Vorhersehbarer Nachteil; nichtfunktionelle Veränderung; willkürliche Auswahl
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
9.10 Indizien9.10 Indizien
       9.10.2 Ex-post-facto-Analyse; überraschender technischer Vorteil9.10.2 Ex-post-facto-Analyse; überraschender technischer Vorteil  
 

9.10.1

Vorhersehbarer Nachteil; nichtfunktionelle Veränderung; willkürliche Auswahl

 

Ist eine Erfindung das Ergebnis einer vorhersehbaren nachteiligen Änderung des nächstliegenden Stands der Technik, die der Fachmann klar absehen und richtig beurteilen konnte, und ist dieser vorhersehbare Nachteil nicht von einem unerwarteten technischen Vorteil begleitet, so beruht die beanspruchte Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (siehe T 119/82, ABl. 5/1984, 217 und T 155/85, ABl. 3/1988, 87). Mit anderen Worten: Eine bloße vorhersehbare Verschlechterung des Stands der Technik beinhaltet keine erfinderische Tätigkeit. Wenn diese Verschlechterung jedoch mit einem unerwarteten technischen Vorteil einhergeht, kann eine erfinderische Tätigkeit vorliegen. Ähnliche Erwägungen gelten für den Fall, dass eine Erfindung bloß das Ergebnis einer willkürlichen, nichtfunktionellen Veränderung eines zum Stand der Technik gehörende Gegenstands oder einer rein willkürlichen Auswahl aus einer Fülle möglicher Lösungen ist (siehe T 72/95, nicht im ABl. veröffentlicht, und T 939/92, ABl. 6/1996, 309).