Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen
8.2 Frist
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen8. Unschädliche Offenbarungen
  8.1 Allgemeines8.1 Allgemeines     8.3 Offensichtlicher Missbrauch8.3 Offensichtlicher Missbrauch  
 

8.2

Frist

 

Eine wesentliche Voraussetzung ist in den Fällen i und ii, dass die betreffende Offenbarung nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist. Für die Berechnung der Frist von sechs Monaten ist der Tag der tatsächlichen Einreichung der europäischen Patentanmeldung maßgebend, nicht der Prioritätstag (siehe G 3/98, ABl. 2/2001, 62 und G 2/99, ABl. 2/2001, 83).