Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen
8.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
8. Unschädliche Offenbarungen8. Unschädliche Offenbarungen
       8.2 Frist8.2 Frist  
 

8.1

Allgemeines

 

Es gibt nur zwei spezielle Fälle, in denen eine frühere Offenbarung der Erfindung als Stand der Technik außer Betracht bleibt, nämlich wenn die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

 

Art. 55 (1)



i)

auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers, beispielsweise wenn die vom Anmelder stammende Erfindung gegen dessen Willen offenbart wurde, oder

 

Art. 55 (1) a)



ii)

auf die Schaustellung der Erfindung durch den Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger auf einer amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Art. 55 (1) b).

 

Art. 55 (1) b)