Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
5. Stand der Technik
5.2 Ausführbare Offenbarung
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
5. Stand der Technik5. Stand der Technik
  5.1 Allgemeines und Definition5.1 Allgemeines und Definition     5.3 Anmelde- oder Prioritätstag als wirksames Datum5.3 Anmelde- oder Prioritätstag als wirksames Datum  
 

5.2

Ausführbare Offenbarung

 

Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann (siehe T 26/85, ABl. 1-2/1990, 22, T 206/83, ABl. 1/1987, 5 und T 491/99, nicht im ABl. veröffentlicht).