Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
2. Erfindungen
2.1 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
2. Erfindungen2. Erfindungen
       2.2 Prüfungspraxis2.2 Prüfungspraxis  
 

2.1

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

 

Im EPÜ ist die Bedeutung des Begriffs "Erfindung" zwar nicht festgelegt, aber Art. 52 (2) enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Dingen, die nicht als Erfindungen angesehen werden. Die in der Aufzählung enthaltenen Gegenstände sind alle abstrakter Art (z. B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien usw.) und/oder nicht technischer Natur (z. B. ästhetische Formschöpfungen oder Wiedergabe von Informationen). Eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) muss dagegen sowohl konkreten als auch technischen Charakter haben (siehe IV, 1.2 ii)). Sie kann aus jedem Gebiet der Technik stammen.

 

Art. 52 (2)