Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.5a Begriffe wie etwa oder ungefähr
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.5 Relative Begriffe4.5 Relative Begriffe     4.5b Marken4.5b Marken  
 

4.5a

Begriffe wie "etwa" oder "ungefähr"

 

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Verwendung des Begriffs "etwa" oder ähnlicher Ausdrücke wie "ungefähr". Ein derartiger Ausdruck kann beispielsweise im Zusammenhang mit einem bestimmten Wert (z. B. "etwa 200  C") oder einem Bereich (z. B. "von etwa x bis etwa y") gebraucht werden. In jedem Falle sollte der Prüfer anhand seines Fachwissens entscheiden, ob die Bedeutung des Begriffs im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen hinreichend klar ist. Der Begriff kann jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die Erfindung hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anderweitig eindeutig vom Stand der Technik abgegrenzt ist.