Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.10a Messmethode und Messmittel für in den Patentansprüchen genannte Parameterwerte
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.10 Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen4.10 Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen     4.11 Bezugszeichen4.11 Bezugszeichen  
 

4.10a

Messmethode und Messmittel für in den Patentansprüchen genannte Parameterwerte

 

Ein weiterer Sonderfall liegt dann vor, wenn die Erfindung durch Parameter definiert wird. Sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind (siehe III, 4.7a), sollte - wo immer möglich - die Definition der Erfindung in vollem Umfang in den Anspruch selbst aufgenommen werden. Die Angabe der Messmethode ist für die eindeutige Definition der Parameter grundsätzlich erforderlich. Die Messmethode und die Messmittel, die für das Messen der Parameterwerte herangezogen werden, brauchen jedoch nicht in die Ansprüche aufgenommen zu werden, wenn:

 

i)

die Beschreibung der Methode so lang ist, dass ihre Aufnahme den Patentanspruch unklar machen würde, weil er nicht prägnant formuliert oder schwer verständlich ist; in diesem Fall sollte der Patentanspruch eine Bezugnahme auf die Beschreibung nach Regel 29 (6) enthalten,

 

ii)

ein Fachmann wissen würde, welche Methode zu verwenden ist, weil es z. B. nur eine Methode gibt oder üblicherweise eine bestimmte Methode verwendet wird, oder

 

iii)

alle bekannten Methoden zu demselben Ergebnis führen (innerhalb der Messtoleranzen).

 

In allen anderen Fällen jedoch sollten die Messmethode und die Messmittel in die Ansprüche aufgenommen werden, da die Ansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird (Art. 84).