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1.
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Allgemeines
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Die Erfordernisse für eine europäische Patentanmeldung sind in Art. 78 aufgeführt. Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:
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Art. 78
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i)
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einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents,
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Art. 78 (1) a)
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iv)
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die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, und
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Art. 78 (1) d)
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Dieses Kapitel befasst sich mit den genannten Erfordernissen, soweit sie für den Prüfer von Belang sind, mit Ausnahme der Erfordernisse nach Ziffer iii), die in Kapitel III behandelt werden. Die Erfordernisse nach Ziffer v) werden zuerst behandelt.
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