Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche
3.5 Vorwegnahme von Anspruchsänderungen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHEKAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche3. Gegenstand der Recherche
  3.4 Verzicht auf Patentansprüche3.4 Verzicht auf Patentansprüche     3.6 Breit gefasste Patentansprüche3.6 Breit gefasste Patentansprüche  
 

3.5

Vorwegnahme von Anspruchsänderungen

 

Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollte die Recherche grundsätzlich den gesamten Gegenstand erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind oder auf den sie einer vernünftigen Annahme zufolge nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten (siehe aber VII, 1.3 bei mangelnder Einheitlichkeit). Wenn beispielsweise eine Anmeldung für eine Schaltung einen oder mehrere Ansprüche enthält, die lediglich auf die Funktion und die Wirkungsweise gerichtet sind, und die Beschreibung und die Zeichnungen ein Beispiel mit einer detaillierten, ungewöhnlichen Transistorschaltung umfassen, sollte sich die Recherche auf diese Schaltung erstrecken.