Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
6. Vom EPA ausgestellte Prioritätsbelege
 

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KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
  5. Ausstellung beglaubigter Kopien5. Ausstellung beglaubigter Kopien       
 

6.

Vom EPA ausgestellte Prioritätsbelege

 

Prioritätsbelege (d. h. die beglaubigte Kopie der europäischen Anmeldung zusammen mit der Bescheinigung über den Anmeldetag) werden nur dem (ursprünglichen) Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger ausgestellt. Bei nach Art. 14 (2) eingereichten Anmeldungen betrifft der Prioritätsbeleg die ursprünglich eingereichte Anmeldung und nicht die Übersetzung in einer der Amtssprachen des EPA.

 

Regel 38a



Der Präsident des EPA bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.