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Prioritätsbelege (d. h. die beglaubigte Kopie der europäischen Anmeldung zusammen mit der Bescheinigung über den Anmeldetag) werden nur dem (ursprünglichen) Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger ausgestellt. Bei nach Art. 14 (2) eingereichten Anmeldungen betrifft der Prioritätsbeleg die ursprünglich eingereichte Anmeldung und nicht die Übersetzung in einer der Amtssprachen des EPA.
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