Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
6.2.6 Feststellung eines Rechtsverlusts
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
  6.2.5 Höhe der fälligen Gebühr6.2.5 Höhe der fälligen Gebühr       
 

6.2.6

Feststellung eines Rechtsverlusts

 

Ist dem Anmelder eine Mitteilung nach Regel 69 (1) zugegangen, in der die Versäumung einer Zahlungsfrist festgestellt wird, so hat der Anmelder, der sich auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung gemäß Art. 8 (1), (3) und (4) GebO, Nr. 5.2, Nr. 6.5, Nr. 6.8 oder Nr. 6.10 VLK beruft, einen Antrag auf Entscheidung gemäß Regel 69 (2) zu stellen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

 

Regel 69