Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
6.2.5 Höhe der fälligen Gebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
6. Rechtzeitigkeit der Zahlung6. Rechtzeitigkeit der Zahlung
6.2 10-Tage-Sicherheitsregel6.2 10-Tage-Sicherheitsregel
  6.2.4 Zahlung der Gebühr in normaler Gebührenhöhe6.2.4 Zahlung der Gebühr in normaler Gebührenhöhe     6.2.6 Feststellung eines Rechtsverlusts6.2.6 Feststellung eines Rechtsverlusts  
 

6.2.5

Höhe der fälligen Gebühr

 

Wie in XI, 4.1.2 dargelegt, bleibt für die Höhe der fälligen Gebühr stets der Zahlungstag maßgebend (vgl. auch die Übergangsbestimmungen in den Beschlüssen des Verwaltungsrats, mit denen Gebühren neu festgesetzt werden). Der Einzahler kann sich daher in dieser Beziehung nicht auf die 10-Tage-Sicherheitsregel berufen, um mit dem Argument, er habe die Zahlung vor dem Inkrafttreten des neuen Betrags veranlasst, von einer früheren Gebührenhöhe zu profitieren (siehe J 18/85, ABl. 8/1987, 356); Art. 8 (3) (4) GebO schützt den Anmelder im Falle eines verspäteten Zahlungstags zwar vor den Rechtsfolgen des Ablaufs der Zahlungsfrist, nicht aber vor der Verpflichtung zur Nachzahlung etwaiger Differenzbeträge aus Anlass einer zwischenzeitlich eingetretenen Gebührenerhöhung.