Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren
4.1 Allgemeines
4.1.2 Höhe der Gebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
4. Fälligkeit der Gebühren4. Fälligkeit der Gebühren
4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines
  4.1.1 Fälligkeit4.1.1 Fälligkeit       
 

4.1.2

Höhe der Gebühr

 

Bei Gebührenerhöhungen wird der Zahlungstag als maßgebender Stichtag für die Höhe der Gebühren festgesetzt (vgl. Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 5. Juni 1992, ABl. 7/1992, 344). Durch die Festsetzung des Zahlungstags als Stichtag ist es in der Regel nicht notwendig, den konkreten Fälligkeitstag als Voraussetzung für die Bestimmung der Gebührenhöhe zu ermitteln. Zu beachten ist allerdings, dass vor dem Fälligkeitstag nicht wirksam gezahlt werden kann (mit Ausnahme der Jahresgebühren, siehe XI, 4.1.1). Daher kann beispielsweise die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht vor Zustellung der Mitteilung nach Regel 51 (4) wirksam vorausgezahlt werden.