|
Die Rückzahlung von Gebühren erfolgt an den betreffenden Beteiligten. Ist jedoch der Vertreter des Beteiligten zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt, so wird an den Vertreter zurückgezahlt. An einen Dritten, der die Gebühr entrichtet hat, wird nicht zurückgezahlt (siehe Rechtsauskunft Nr. 6/91 rev. Rdn. 4 und 5, ABl. 11/1991, 573).
|
|