Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.4 Rückzahlungsempfänger
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
  10.3 Rückzahlungsart10.3 Rückzahlungsart     10.5 Umbuchung statt Rückzahlung10.5 Umbuchung statt Rückzahlung  
 

10.4

Rückzahlungsempfänger

 

Die Rückzahlung von Gebühren erfolgt an den betreffenden Beteiligten. Ist jedoch der Vertreter des Beteiligten zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt, so wird an den Vertreter zurückgezahlt. An einen Dritten, der die Gebühr entrichtet hat, wird nicht zurückgezahlt (siehe Rechtsauskunft Nr. 6/91 rev. Rdn. 4 und 5, ABl. 11/1991, 573).