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Die Recherchengebühr für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche wird in den in Art. 10 GebO sowie in den im Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. Juli 2005 (ABl. 7/2005, 431), der für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, gilt, vorgesehenen Fällen zurückgezahlt. Nähere Hinweise finden sich im Beschluss des Präsidenten des EPA vom 13. Dezember 2001 (ABl. 1/2002, 56), und für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, in der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 1. Juli 2005 (ABl. 7/2005, 433).
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Art. 10 GebO
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