Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.1 Rückzahlung der Recherchengebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
       10.2.2 Rückzahlung der weiteren Recherchengebühr10.2.2 Rückzahlung der weiteren Recherchengebühr  
 

10.2.1

Rückzahlung der Recherchengebühr

 

Die Recherchengebühr für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche wird in den in Art. 10 GebO sowie in den im Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. Juli 2005 (ABl. 7/2005, 431), der für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, gilt, vorgesehenen Fällen zurückgezahlt. Nähere Hinweise finden sich im Beschluss des Präsidenten des EPA vom 13. Dezember 2001 (ABl. 1/2002, 56), und für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht werden, in der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 1. Juli 2005 (ABl. 7/2005, 433).

 

Art. 10 GebO