Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
5. Zeichnungen
5.1 Form und Inhalt
 

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KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
5. Zeichnungen5. Zeichnungen
       5.2 Druckqualität5.2 Druckqualität  
 

5.1

Form und Inhalt

 

Die Erfordernisse in Bezug auf Form und Inhalt der Zeichnungen sind in Regel 32 enthalten. Es handelt sich größtenteils um Formvorschriften (siehe A-X), aber der Prüfer wird mitunter zu prüfen haben, ob die Erfordernisse nach Regel 32 (2) f), h), i) und j) erfüllt sind. Hierbei besteht die einzige Frage, die Schwierigkeiten bereiten könnte, darin, ob dieser oder jener Text in den Zeichnungen unbedingt erforderlich ist. Im Falle von Schaltplänen, Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen können Stichwörter für funktionelle Bestandteile komplexer Systeme (beispielsweise "Magnetkernspeicher", "Geschwindigkeitsintegrator") unter praktischen Gesichtspunkten notwendig sein, damit ein Diagramm schnell und einwandfrei gedeutet werden kann.

 

Regel 32

Regel 32 (2) j)