Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
6. Beglaubigung von Übersetzungen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
  5. Verbindliche Fassung5. Verbindliche Fassung     7. Abweichungen von der Verfahrenssprache bei mündlichen Verfahren7. Abweichungen von der Verfahrenssprache bei mündlichen Verfahren  
 

6.

Beglaubigung von Übersetzungen

 

Das EPA ist befugt, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber zu verlangen, dass die eingereichte Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, und sie ist nur dann auszuüben, wenn der betreffende Bedienstete ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat. Die Beglaubigung kann entweder von der Person, die die Übersetzung angefertigt hat, oder von einer anderen zuständigen Person verlangt werden. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen, sofern im EPÜ nichts anderes bestimmt ist.

 

Regel 5



Für die in Regel 51 (4) vorgesehene Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen ist grundsätzlich keine Beglaubigung erforderlich.

 

Regel 51 (4)