Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
5. Verbindliche Fassung
5.1 Allgemeines
 

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TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
5. Verbindliche Fassung5. Verbindliche Fassung
       5.2 Übereinstimmung der Übersetzung mit dem ursprünglichen Text5.2 Übereinstimmung der Übersetzung mit dem ursprünglichen Text  
 

5.1

Allgemeines

 

Der Wortlaut einer Patentanmeldung oder eines Patents in der Verfahrenssprache stellt die verbindliche Fassung dar. Daraus folgt, dass die in Art. 14 (7) vorgeschriebene Übersetzung der Patentansprüche in der Patentschrift nur zur Unterrichtung dient.

 

Art. 70 (1)