Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
2.6 Ermäßigung der Prüfungsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...KAPITEL VI VERÖFFENTLICHUNG DER ANMELDUNG; PRÜFUNGSANTRAG; WEITERLEITUNG DER AKTE AN DIE...
2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung2. Prüfungsantrag und Weiterleitung der Akte an die Prüfungsabteilung
  2.5 Rückerstattung der Prüfungsgebühr2.5 Rückerstattung der Prüfungsgebühr       
 

2.6

Ermäßigung der Prüfungsgebühr

 

Machen Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland von den in Art. 14 (2) oder (4) eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, so ermäßigt sich die Prüfungsgebühr (Regel 6 (3) in Verbindung mit Art. 12 (1) GebO). Näheres siehe XI, 9.2.1. und 9.2.3.

 

Art. 14 (4)

Regel 6 (3)

Art. 12 (1) GebO