Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung
1.7 Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung1. Vertretung
  1.6 Allgemeine Vollmacht1.6 Allgemeine Vollmacht       
 

1.7

Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht

 

Wird dem EPA die Bestellung eines nach Art. 134 (7) vertretungsberechtigten Rechtsanwalts oder eines Angestellten, der für Anmelder gemäß Art. 133 (3) Satz 1 handelt und kein zugelassener Vertreter ist, ohne Einreichung der Vollmacht angezeigt, so wird der Vertreter aufgefordert, die Vollmacht innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist einzureichen. Hat ein Beteiligter, der weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat hat, den Erfordernissen des Art. 133 (2) nicht entsprochen (siehe IX, 1.1), so wird die Aufforderung an den Beteiligten gerichtet. Für die Anzeige über die Bestellung eines Vertreters und gegebenenfalls die Einreichung der Vollmacht wird dieselbe Frist gesetzt. Die Frist kann auf Antrag des Vertreters bzw. des Beteiligten gemäß Regel 84 verlängert werden (siehe E-VIII, 1.6). Wird die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten, unbeschadet anderer im EPÜ vorgesehener Rechtsfolgen, die vom Vertreter für den Beteiligten vorgenommenen Handlungen mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung als nicht erfolgt. Der Beteiligte wird hiervon unterrichtet.

 

Regel 101 (1)

Regel 84

Regel 101 (4)