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4.3
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Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur für Sachverständige
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Nach Regel 28 (4) a) und b) kann der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als abgeschlossen gelten, dem EPA mitteilen, dass der in der Regel 28 vorgesehene Zugang zu dem hinterlegten biologischen Material bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung, falls diese zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, nur durch Herausgabe einer Probe an einen Sachverständigen hergestellt wird.
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Regel 28 (4)
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Die vorgenannte Mitteilung hat in Form einer an das EPA gerichteten schriftlichen Erklärung zu erfolgen, die nicht in der Beschreibung und den Patentansprüchen der europäischen Patentanmeldung enthalten sein darf. Sie kann in dem Formblatt für den Erteilungsantrag (Form 1001, Feld 30) abgegeben werden.
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Ist die Erklärung zulässig, so wird bei Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung auf deren Titelseite darauf hingewiesen (siehe auch VI, 1.3).
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Wird dem EPA vom Anmelder eine ordnungsgemäße Mitteilung nach Regel 28 (4) gemacht, so erfolgt die Herausgabe des biologischen Materials nur an einen vom Präsidenten des EPA anerkannten oder einen mit Zustimmung des Anmelders benannten Sachverständigen.
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Regel 28 (5)
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Das Verzeichnis der anerkannten mikrobiologischen Sachverständigen wird jeweils unter Angabe aller wesentlichen Einzelheiten über die Person und den Tätigkeitsbereich dieser Sachverständigen im Amtsblatt veröffentlicht (siehe ABl. 8/1992, 470).
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Regel 28 (9)
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