Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
4. Anmeldungen betreffend biologisches Material
4.1 Hinterlegung von biologischem Material
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
4. Anmeldungen betreffend biologisches Material4. Anmeldungen betreffend biologisches Material
       4.2 Fehlende Angaben; Mitteilung4.2 Fehlende Angaben; Mitteilung  
 

4.1

Hinterlegung von biologischem Material

 

Gemäß Regel 23b (3) ist "biologisches Material" jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

 

Regel 23b (3)



Erklärt ein Anmelder im Zusammenhang mit einer Anmeldung betreffend biologisches Material, dass er eine Probe des biologischen Materials bei einer für die Zwecke der Regeln 28 und 28a anerkannten Hinterlegungsstelle gemäß Regel 28 (1) a) hinterlegt hat, so muss er, falls diese Angaben in der Anmeldung in der eingereichten Fassung nicht enthalten sind, den Namen der Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials sowie - falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde - Name und Anschrift des Hinterlegers innerhalb der Frist mitteilen, die von den nachstehend genannten Fristen zuerst abläuft:

 

Regel 28 (1) c), d)

Regel 28 (2)



i)

entweder innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung oder dem Prioritätstag, wobei diese Frist als eingehalten gilt, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden,

 

Regel 28 (2) a)



ii)

oder, falls ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung eingereicht wird, spätestens am Tag der Einreichung dieses Antrags,

 

Regel 28 (2) b)



iii)

oder, falls eine Mitteilung erfolgt ist, dass ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 128 (2) besteht, innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung.

 

Regel 28 (2) c)



Sind Hinterleger und Anmelder nicht identisch, so gilt ferner dieselbe Frist für die Vorlage von Urkunden, mit denen dem EPA nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe der Regel 28 (3) bzw. (4) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

 

Regel 28 (1) d)



Die Hinterlegungsstelle muss in dem im Amtsblatt veröffentlichten Verzeichnis der für die Zwecke der Regeln 28 und 28a anerkannten Hinterlegungsstellen aufgeführt sein. In diesem Verzeichnis sind die anerkannten Hinterlegungsstellen, insbesondere die internationalen Hinterlegungsstellen nach dem Budapester Vertrag enthalten. Ein aktualisiertes Verzeichnis wird regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Regel 28 (9)