Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
1.3.1 Wo ist eine Teilanmeldung einzureichen?
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.3 Einreichung einer Teilanmeldung1.3 Einreichung einer Teilanmeldung
       1.3.2 Erteilungsantrag1.3.2 Erteilungsantrag  
 

1.3.1

Wo ist eine Teilanmeldung einzureichen?

 

Eine Teilanmeldung ist unmittelbar oder auf dem Postweg bei einer der Annahmestellen des EPA einzureichen. Daneben ist auch eine Einreichung mit der epoline®-Software für die Online-Einreichung möglich (Art. 3 des Beschlusses des Präsidenten vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 543; Mitteilung vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 545, Nr. 3). Die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung bei einer nationalen Behörde hat keine rechtliche Wirkung; diese Behörde kann aber als Service- Leistung die europäische Teilanmeldung an das EPA weiterleiten. Wenn sich eine zuständige nationale Behörde für die Weiterleitung der Anmeldung entscheidet, so gilt diese erst am Tag des Eingangs der Unterlagen beim EPA als eingegangen.

 

Art. 76 (1)

Art. 75 (3)

Regel 24 (1)