Regel 89 - - Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen Kapitel IV - Fristen Kapitel VI - Unterbrechung des Verfahrens
Regel 89 - - Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Regel 88 - Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen Regel 90 - Unterbrechung des Verfahrens

Regel 89 129

Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen


In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.


129 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 8/95, G 1/97 (Anhang I).

 

Art. 91, 97, 102, 104, 111, 112