Regel 73 - Beauftragung von Sachverständigen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Kapitel III - Zustellungen
Regel 73 - Beauftragung von Sachverständigen Regel 72 - Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt Regel 74 - Kosten der Beweisaufnahme

Regel 73

Beauftragung von Sachverständigen


(1) Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.


(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:


a) die genaue Umschreibung des Auftrags;


b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;


c) die Bezeichnung der am Verfahren Beteiligten;


d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 74 Absätze 2 bis 4 zustehen.


(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.


(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.


 

Art. 117