Regel 112 - Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
NEUNTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZEHNTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS  
Regel 112 - Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt Regel 111 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt  

Regel 112 161

Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt


Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung war, dass die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit, dass für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recherchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


 


161 Die bisherigen Regeln 104b bis Regel 106a wurden durch die neuen Regeln 106 bis Regel 112 ersetzt. Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660 ff.).

 

Art. 82